Das Grundgesetz bestimmt: "Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" (Art. 48 Absatz 3, Satz 1). Danach muss, so das Bundesverfassungsgericht, "die Entschädigung der Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung und Belastung und des diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommenden Ranges gerecht werden".
Als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten gelten die Bezüge solcher Amtsinhaber, die einer mit den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Das am 16. Juli 2014 in Kraft getretene Dreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes wählt die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes als Bezugsgröße. Die monatliche Entschädigung wird jährlich zum 1. Juli angepasst und beträgt seit dem 1. Juli 2024 11.227,20 Euro. Die jährliche Anpassung erfolgt gemäß dem Nominallohnindex, also entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der Bruttomonatsverdienste in Deutschland. Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Boni, gibt es nicht. Die Entschädigung ist vollständig zu versteuern.
Zur „angemessenen Entschädigung" zählt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine Altersversorgung. Sie schließt die Lücke in der Altersversorgung, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Die Höhe der Altersversorgung richtet sich nach der Dauer der Parlamentszugehörigkeit. Für jedes Jahr im Parlament werden 2,5 % der Diäten gutgeschrieben. Das Höchstniveau der Altersversorgung liegt bei 65 % der Abgeordnetenentschädigung. Diesen maximalen Versorgungsbetrag erreicht ein Abgeordneter allerdings erst nach 26 Parlamentsjahren.
Honorare, die Mathias Middelberg für Vorträge etc. auf Tagungen oder Kongressen erhält, spendet er regelmäßig der Deutschen Gesellschaft für Muskelkranke e.V. (DGM).
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